Allgemeine Einkaufsbedigungen

Lieferungen an die Laempe Mössner Sinto GmbH (im Folgenden: Laempe) von Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: Lieferant) erfolgen aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: AEB), es sei denn, Laempe und der Lieferant regeln in dem jeweiligen Angebot, sofern von der anderen Partei angenommen (im Folgenden: die individuelle Liefervereinbarung), hiervon Abweichendes:
 

1. Allgemeines
Für Bestellungen und Vertragsschlüsse zum Zwecke des Einkaufs oder der sonstigen Beschaffung gelten ausschließlich nachstehende Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsoder Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten gegenüber Laempe nur insoweit, als Laempe ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AEB gelten auch dann ausschließlich, wenn Laempe Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Lieferanten vorbehaltlos entgegennimmt. Diese AEB gelten auch für zukünftige Bestellungen einer einmal unter Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen hergestellten Geschäftsbeziehung selbst dann, wenn sich Laempe vor oder bei dem Abschluß einer individuellen Liefervereinbarung nicht ausdrücklich auf die AEB beruft.

 

2. Bestellung
Bestellungen oder sonstige Erklärungen zu Bestell- und Einkaufsvorgängen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der zuständigen Einkaufsabteilung von Laempe schriftlich oder formschriftlich erteilt oder bestätigt werden.

 

3. Liefergegenstand
Wenn in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen wie Zeichnungen, Spezifikationen, eigene besondere Bestellvorschriften usw. festgelegt sind, dann sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte, Ausführung und - soweit IEC, EN, DIN, VDE, VDI, EG-Maschinenrichtlinie oder ihnen gleichzusetzende Normen und Regelwerke der Fachverbände bestehen - in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Am Tage der Lieferung haben die Liefergegenstände den von Laempe mitgeteilten Einsatzbedingungen und den am Einsatzort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu genügen.

 

4. Lieferbedingungen und Liefertermin
(1) Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich.
(2) Auf schriftliches Verlangen von Laempe hin ist die Ware an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Erfüllungsort zu liefern. Dem Lieferanten steht hierbei eine um die Kosten des Mehraufwandes erhöhte Gegenleistung zu.
(3) Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware und der Versandpapiere sowie der geforderten Dokumentationen bei der in der Bestellung oder durch Laempe nachfolgend benannten Lieferadresse.
(4) Bei Verzug des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er zudem für jeden Werktag (Mo-Sa ohne Feiertage) des Verzuges 0,2 %‚ höchstens jedoch 5 % des Nettoauftragswertes der vereinbarten Leistung als Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Lieferant hat den Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vertreten. Der Lieferant hat Laempe bei einer erkennbaren Überschreitung der Liefertermine unverzüglich schriftlich über den Grund und die voraussichtliche Dauer des Verzuges zu unterrichten. Informiert er nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.
(5) Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, hat der Lieferant Laempe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei einer wiederholten Terminüberschreitung Laempe berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs oder Verzögerung der Leistung durch Laempe bleiben von der Vertragsstrafe unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen durch den Verzug entstandenen Schaden anzurechnen.
(7) Bei Nichteinhaltung des Liefertermins infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe kann Laempe entweder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlängern, ohne dass dem Lieferanten daraus Ansprüche erwachsen, oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
(8) Ist Laempe aufgrund von höherer Gewalt oder aufgrund des Verhaltens eines von Laempe beauftragten Erfüllungsgehilfen gehindert, die Liefergegenstände am vereinbarten oder dem gemäß § 4 Ziffer 2 geänderten Erfüllungsort abzunehmen, liegt kein Annahmeverzug von Laempe vor und Ansprüche des Lieferanten auf die Gegenleistung bzw. auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Erfüllungsgehilfe handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Als höhere Gewalt gelten alle bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und unabwendbaren oder nur mit unzumutbaren Mitteln abwendbaren Umstände, insbesondere Naturkatastrophen, Unruhen, Arbeitskämpfe/Streiks und rechtmäßige Aussperrungen. Der Lieferant hat die Liefergegenstände für die Dauer der Störung/Hinderung auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern. Alternativ ist Laempe berechtigt, dem Lieferanten eine andere Empfangsstelle für die Lieferung zu benennen, an welche die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu erfolgen hat.

(9) Zu den unter vorstehende Ziffer („höhere Gewalt“) fallenden Umständen gehören auch behördliche Maßnahmen und Anordnungen, welche der Annahme der Warenlieferung entgegenstehen.

 

5. Versand
(1) Der Versand erfolgt für Laempe frachtfrei an die von Laempe vorgeschriebene Empfangsstelle.
(2) Die Versandart wird von Laempe bestimmt. Trägt Laempe die Kosten des Versandes und fehlt eine Anweisung über die Versandart, so ist die Lieferung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Falles auf dem preisgünstigsten Weg zu befördern.
(3) Die Versandanzeigen sind in dreifacher Ausfertigung pro Empfangsstelle sofort nach Abgang der einzelnen Lieferungen einzureichen. Den Sendungen haben spezifizierte Packzettel beizuliegen. In den Versandpapieren sind die BestellNr. und die Material- Nr. von Laempe anzugeben. Anfallende Mehrkosten durch die Versandpapiere oder unvollständige bzw. Versandpapiere mit fehlerhaften Angaben gehen zu Lasten des Lieferanten. In diesen Fällen ist Laempe auch berechtigt, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten abzulehnen.

 

6. Verpackung
(1) Für die geeignete und dem Liefergegenstand angemessene Verpackung haftet der Lieferant.
(2) War für die Verpackung ausdrücklich eine gesonderte Vergütung vereinbart, ist Laempe berechtigt, das für den Versand benutzte Verpackungsmaterial an die Anschrift der Lieferanten unter Rückbelastung von 2/3 des Verpackungswertes zurückzusenden. In allen anderen Fällen wird die Verpackung auf Wunsch des Lieferanten oder auf Verlangen von Laempe unfrei an den Lieferanten zurückgesandt bzw. von diesem kostenfrei zurückgenommen.

 

7. Gefahrentragung
Jegliche Gefahr geht erst nach der Ablieferung und Annahme der Ware bei Laempe oder am vereinbarten Erfüllungsort auf Laempe über. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Lieferant jede Gefahr.

 

8. Fertigungsprüfungen, Endkontrolle, Gewicht
(1) Laempe behält sich vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile, sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Lieferanten durch Laempe und/oder einen von Laempe beauftragten Dritten zu überprüfen.
(2) Die Bereitschaft zur Endkontrolle ist Laempe bzw. dem Dritten schriftlich spätestens 14 Tage vorher mitzuteilen.
(3) Die Kosten für Fertigungsprüfungen und Endkontrollen trägt der Lieferant mit Ausnahme der Kosten für das von Laempe entsandte Personal. Hat Laempe die Endkontrolle des fertig gestellten Liefergegenstandes durch einen Dritten vereinbart, so hat der Lieferant die Endkontrolle durch den Dritten für Laempe kostenlos zu veranlassen und Laempe das Kontrollergebnis unverzüglich, spätestens mit den Versandpapieren mitzuteilen.
(4) Die Fertigungsprüfungen und die Endkontrolle entbinden den Lieferanten nicht von seinen Erfüllungs- und Gewährleistungsverpflichtungen gemäß §§ 11ff.
(5) Für die Gewichtsermittlung gelten die von den Wiegemeistern von Laempe auf den Laempe-eigenen Werkswaagen ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen bei Laempe nicht möglich ist, gelten die bahnamtlichen, auf dem Frachtbrief nachgewiesenen oder bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte.
(6) Bei begründeten Zweifeln am Wiegeergebnis kann der Lieferant binnen angemessener Frist eine Überprüfung der Gewichtsermittlung vornehmen. Ist ein Verwiegen des Liefergegenstandes nicht möglich, hat der Lieferant das Liefergewicht nachzuweisen.

 

9. Sicherheitsanforderungen und Dokumentation
Mit der Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Lieferant, folgende Bestimmungen bzw. Forderungen zu beachten:
• die für das Produkt anzuwendenden EG-Richtlinie(n) zur CE-Kennzeichnung und ggf. deren nationale Umsetzung
• soweit für das Produkt eine von der EU bekanntgemachte harmonisierte europäische „C-Norm“ vorliegt, ist diese einzuhalten. Abweichungen hiervon bedürfen einer Einzelvereinbarung
• soweit für das Produkt das Verfahren der EG-Baumusterprüfung erforderlich ist, ist eine Prüfbescheinigung mitzuliefern.
• Fehlen harmonisierte europäische Normen, verpflichtet sich der Lieferant, andere anwendbare internationale oder gegebenenfalls nationale Normen oder sonstige technische Spezifikationen / Vorschriften zu beachten

 

Die Verpflichtungen schließen u. a. ein:
• Durchführung des CE-Konformitätsbewertungsverfahrens entsprechend der anzuwendenden EG-Richtlinien und ggf. deren nationale Umsetzung.
• CE-Kennzeichnung (mit Ausnahme z. B. unvollständiger Maschinen)
• Beistellung der EG-Konformitätserklärung bzw. erweiterte Einbauerklärung und Montageanleitung (bei unvollständigen Maschinen).
• Beistellung der deutschsprachigen Betriebsanleitung in Papierform und in digitaler Form in gängigen Formaten. Das Liefern einer Technischen Dokumentation entsprechend der einschlägigen Vorschriften, einschließlich der Risikoanalyse.
• Nachweise für metrologische Prüfung der im Lieferumfang vorhandenen Geräte.

 

10. Beistellungen, Eigentumsvorbehalte
(1) Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung solcher Sachen ist Laempe unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die von Laempe beigestellten Materialien werden im Auftrag von Laempe be- und verarbeitet und verbleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe im Eigentum von Laempe. Bei der Verarbeitung mit anderen, Laempe nicht gehörenden Sachen steht Laempe das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert der Bestellung zum Wert aller bei der Herstellung verwendeter Sachen sowie der vom Lieferanten getätigten Aufwendungen für deren Verarbeitung steht. Insoweit verwahrt der Lieferant unentgeltlich die Sachen auch für Laempe.
(3) Sollte das Eigentum von Laempe an den beigestellten Sachen, aus welchem Grund auch immer, durch Vermischung oder Vermengung untergehen, erhält Laempe anstelle des untergegangenen Eigentums einen entsprechenden Ersatzanspruch gegen den Lieferanten in Geld.

 

11. Mängelrüge
(1) Laempe verpflichtet sich, den Liefergegenstand, bei Lieferung mehrerer Gegenstände durch die Prüfung eines Exemplars, binnen drei Arbeitstagen ab Erhalt des Liefergegenstandes einer Sichtprüfung auf erkennbare Mängel zu unterziehen.
(2) Mängelrügen im Sinne von § 377 HGB gelten für äußerlich erkennbare Mängel als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen, gerechnet ab der Entdeckung eines Mangels, an den Lieferanten abgesandt werden. Auf den Zeitpunkt des Zugangs der Mängelrüge beim Lieferanten kommt es für die rechtzeitige Geltendmachung der Mängelrüge nicht an.
(3) Hinsichtlich eines verdeckten Mangels gilt die Rüge als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von drei Tagen, nachdem der Mangel durch Laempe entdeckt oder durch deren Kunden mitgeteilt worden ist, an den Lieferanten abgesandt wurde. Auf den Zeitpunkt des Zugangs der Mängelrüge beim Lieferanten kommt es für die rechtzeitige Geltendmachung der Mängelrüge nicht an. Mängel, die nicht durch Entnahme von Stichproben entdeckt werden können, gelten als verdeckte Mängel.

 

12. Gewährleistung
(1) Die gelieferte Ware muss die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweisen und zu der für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung geeignet sein.
(2) Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung richten sich die Rechte von Laempe nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei mangelhafter Lieferung hat der Lieferant nach Wahl von Laempe den Mangel kostenfrei zu beseitigen, kostenfrei eine neue, mangelfreie Sache zu liefern oder einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) In dringenden Fällen ist Laempe nach Rücksprache mit dem Lieferant berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(4) Unbeschadet dessen ist Laempe berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn Laempe dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat oder der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung anderweitig in Verzug gerät.
(5) In Ausnahmefällen ist Laempe berechtigt, ohne erfolglosen Ablauf einer gegenüber dem Lieferanten bestimmten angemessenen Frist und ohne Rücksprache mit dem Lieferanten einen Mangel oder die mangelhafte Ware auf dessen Kosten selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen, wenn der Mangel eine konkrete Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit oder sonstige nach § 823 BGB geschützte Rechtsgüter darstellt und ein Zuwarten auf eine Nachbesserung oder Rücknahme der Ware seitens des Lieferanten aufgrund dieser Gefahr nicht zumutbar ist. Der Lieferant ist nach Möglichkeit über die Gefahr und die bevorstehende Nachbesserung zu informieren, um ihm die Möglichkeit einer unverzüglichen Beseitigung des Mangels bzw. der Ware und der damit verbundenen Gefahrenlage einzuräumen.
(6) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung m hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung. Der Lieferant ist verpflichtet, angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund des Produkthaftungsrechts zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich durch Laempe an den Lieferanten erfolgen.
 

13. Gewährleistungsfrist und Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt drei Jahre. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Falle einer Nacherfüllung nach § 439 BGB beginnt die Verjährungsfrist neu, sofern eine neue Sache geliefert wurde, bei der Nachbesserung nur insoweit, als es den nachgebesserten Mangel selbst oder dessen Folgen betrifft.

 

14. Schutzrechte Dritter
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Waren Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente, Warenzeichen oder Gebrauchsmuster nicht verletzt werden.
(2) Der Lieferant garantiert ferner, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, welche die Nutzung des Liefergegenstandes einschränken oder ausschließen.
(3) Wird Laempe oder deren Kunden von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Zusammenhang mit einer Lieferung des Lieferanten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant neben den sich aus der Verletzung der Garantie ergebenden Ansprüchen verpflichtet, Laempe und deren Kunden auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Laempe aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Bereits entstandene Aufwendungen sind durch den Lieferanten zu ersetzen.

 

15. Preise, Rechnung, Aufrechnung
(1) Preise sind Festpreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind unveränderlich. Preiserhöhungen des Lieferanten müssen von Laempe ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Empfangsstelle, bei Stückgut frei Empfangsbahnhof.
(2) Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, einschließlich Verpackung. Der Preis für die Verpackung ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen.
(3) Die Rechnungen sind nicht den Lieferungen beizufügen, sondern gesondert sofort nach der Lieferung und getrennt für jede Bestellung in zweifacher Ausfertigung einzureichen. In der Rechnung ist die Bestellnummer, die Materialnummer für die Lieferposition und, soweit vorhanden, die Abrufnummer von Laempe anzugeben. Getrennt auszuweisen sind Transportleistungen, Verpackungsleistungen und Mehrwertsteuer.
(4) Die Zahlung erfolgt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, am 15. des der Lieferung folgenden Monats abzüglich 3% Skonto oder 60 Tage netto. Laempe behält sich vor, die Art der Zahlung zu bestimmen.
(5) Forderungen des Lieferanten gegen Laempe aus deren Bestellungen dürfen ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder ganz noch in Teilen an Dritte abgetreten werden.
(6) Für Vorausabtretungen im Rahmen eines Eigentumsvorbehalts von Vorlieferanten des Lieferanten wird hierdurch die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, dass eine Aufrechnung auch mit der Anzeige der Abtretung von erworbenen Gegenforderungen zulässig ist.
(7) Der Lieferant ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

 

16. Produkthaftung
(1) Der Lieferant haftet für Produktfehler gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Rahmen der vorstehenden Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Laempe wegen Mängeln des vom Lieferanten gelieferten Produktes, soweit solche zu einer Gefährdung von Leib, Leben oder erheblichen Sachwerten führen können, durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Laempe den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unverzüglich unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, auf seine Kosten eine Produkt- und Betriebshaftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang in Höhe von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden/ Vermögensschaden – pauschal – bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung aus der Lieferung zu unterhalten. Etwaige darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

17. Überlassen von Unterlagen
(1) Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte oder von ihm nach Angaben von Laempe gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen bleiben im Eigentum von Laempe und dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet und Dritten ohne die schriftliche vorherige Zustimmung von Laempe nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Sie sind auf Verlangen von Laempe nach Erledigung der Anfrage bzw. unaufgefordert nach Ausführung der bestellten Lieferung unverzüglich an Laempe zurückzugeben. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und Laempe auf entAllgemeine deckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen, andernfalls kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf diese Unstimmigkeiten/Fehler berufen.
(3) Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von Laempe genehmigt werden. Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels mit Laempe zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

 

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist die von Laempe bezeichnete Empfangsstelle.
(2) Zahlungsort ist Barleben.
(3) Gerichtsstand für jede Streitigkeit zwischen den Parteien mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öff. Rechts oder einem öffentl.-rechtl. Sondervermögen ist Magdeburg. Dies gilt nicht für Rechtsnachfolger oder Versicherer des Lieferanten, es sei denn, letztere hätten der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt. Laempe behält sich allerdings vor, den Lieferanten an dessen allgemeinen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

 

19. Sonstige Bestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(2) Für alle Vertrags- und Leistungsbeziehungen zwischen Laempe und dem Lieferanten und deren Zustandekommen, Durchführung, Beendigung oder Auslegung gilt das deutsche materielle Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
(3) Der Lieferant wird für die Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten. Bei grenzüberschreitender Leistung trägt der Lieferant anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Lieferant wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderesausdrücklich vereinbart ist.
(4) Daten von Lieferanten werden von Laempe unter Beachtungder Rechtsvorschriften über den Datenschutz gespeichert.